SV HOFKIRCHEN
                 SV HOFKIRCHEN

Satzung des Sportvereins Hofkirchen / D. e.V.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Hofkirchen e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hofkirchen.
  3. Das Gründungsjahr des Vereins ist das Jahr 1931.
  4. Die Vereinsfarben sind schwarz/blau.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Jahres.
  6. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V.

 

Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. In gleicher Weise wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Sportfachverbänden der Abteilung, denen das Mitglied angehört, vermittelt, sofern der Verein Mitglied der betreffenden Sportfachverbände ist.

 

 

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, primär des Fußballsports. Weiterhin die Förderung der Behindertenhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Instandhaltung der Sportplätze und der Vereinsimmobilien, sowie der Turn- und Sportgelände, Ausbildung und Einsatz von geeigneten Übungsleitern Durchführung von Kursen und anderen sportlichen Veranstaltungen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf einen Aufwendungsersatz beschließen. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung der Tätigkeitsvergütung (Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags gemäß §3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins müssen dabei berücksichtigt werden.
  6. Mitte des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hofkirchen, dies es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zur verwenden hat.
  9. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
  10. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  11. Der Verein verpflichtet sich dem Kinder- und Jugendschutz entsprechend den Maßgaben der BSJ (Bayrische Sportjugend) im BLSV (Bayerischen Landes-Sportverband). Es wird dazu auf unsere Selbstverpflichtung für den Jugendschutz verwiesen.

 

§3 Recht zur Gründung von Personengesellschaften

Der Verein ist berechtigt, Personengesellschaften zu gründen. Hierüber entscheidet der Vorstand im Sinne von §9 mit einfacher Mehrheit.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmevertrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zu Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmevertrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
  4. Ehrenmitgliedschaften können verliehen werden.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
  2. Der Austritt erfolgt durch Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Austritt in elektronischer Form ist aber ein signiertes/unterschriebenes Schriftstück, aus welchem der Austritt erkennbar ist, zwingend erforderlich. Dieses Schriftstück kann auch elektronisch übermittelt werden. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zu Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
  1. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Textform an seine zuletzt bekanntgegebene Adresse bzw. E-Mail-Adresse seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
  2. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
  3. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
  4. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
  5. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

  1. Über den Ausschluss berät der Vorstand, der mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ, das für die Bestellung des Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsinternen, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.
  2. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  3. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
  4. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einen der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geregelt werden:
  1. Verweis
  2. Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100.-
  3. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.
  4. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
  1. Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen. Die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
  2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur dreifachen Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden

von der Mitgliedsversammlung festgesetzt.  

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder

teilweise erlassen oder stunden.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich in Textform mitzuteilen.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom

Vorstand erlassenen Sport-, Spiel- und Hausordnungen zu beachten.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

           Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei, wenn möglich bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden (Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB):

Dem Vorsitzenden Finanzen, dem Vorsitzenden Sport, dem Vorsitzenden Gesellschaft. Weiterhin gehören dem Vorstand an: Der Schriftführer, der Jugendleiter und der Vereinsehrenamtsbeauftragte.

(2) Der Verein wird durch die bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden (Finanzen, Sport und Gesellschaft) vertreten. Sie vertreten den Verein nach Außen und Innen und zwar gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der finanzielle Verfügungsrahmen wird im Innenverhältnis vom Vereinsausschuss in einer Finanzordnung festgelegt (§14 Absatz 2)

(3) Mitgliedern des Vorstands kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Vorstand.

 

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des

Vereinsausschusses;

c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e) Beschlussfassung über Geschäftsordnungen;

f) Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

g) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;

h) Tätigkeiten, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen worden sind;

i) Ehrungswesen.

 

 

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mietgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der drei Vorsitzenden (Sport, Finanzen, Gesellschaft) einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens einer der 3 Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand kann in Textform-Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder einmalig dem schriftlich zustimmen.

 

 

§13 Vereinsausschuss

  1. Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, ggf. dem stellvertretenden Jugendleiter, soweit einer bestimmt wurde, den Abteilungsleitern, ggf. deren Stellvertretern, soweit welche bestimmt wurden, sowie bis zu 11 Beisitzern. Weiterhin den Spielführern der Herrenmannschaften,  ggf. der Damenmannschaft und der Seniorenmannschaft (AH).
  2. Die Abteilungsleiter, ggf. deren Stellvertreter und der stellvertretende Jugendleiter werden vom Vorstand bestimmt. Die bis zu 11 Beisitzer werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt.
  3. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse gilt §12 der Satzung entsprechend.

 

 

§14 Zuständigkeit des Vereinsausschuss

  1. Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;
  2. Erlass einer Finanzordnung und einer Reisekostenordnung;
  3. Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;
  4. Beschussfassung über Streichung von Mitgliedern;
  5. Tätigkeiten, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen worden sind;
  6. Ehrungswesen.

 

 

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes mindestens 18- jährige Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das

nächste Geschäftsjahr;

Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§6);

c) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer auf zwei Jahre und Entgegennahme des Kassenberichts;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der bis zu 11 Mitglieder des Vereinsausschusses.

e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzusetzen. Diese ist von dem Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (auch E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt gegebenenfalls mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse oder angegebene E-Mail Adresse gerichtet ist. Hierzu kann auch die letztlich bekannte Email-Adresse herangezogen werden. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Passauer Neuen Presse, Ausgabe Vilshofen oder dem Hofkirchner Gemeindeblatt erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen

gestellt werden, beschließt die Versammlung.

 

 

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

 

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

(5) Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

(6) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 19 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sind in der Finanzordnung geregelt.

 

 

 

§ 20 Ehrungswesen:

(1) Für besondere Verdienste um das gesamte Vereinswesen kann der Vorstand Ehrungen vornehmen. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

a) Seniorenspielern, Vereinsschiedsrichtern und Mitglieder des Vorstandes  kann das Vereinsabzeichen in Silber verliehen werden.

b) Jugendspielern kann für besondere sportliche und kameradschaftliche Leistungen auf Vorschlag des Jugendleiters das Vereinsabzeichen in Silber verliehen werden.

c) Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein erworben haben, kann das Vereinsabzeichen in Gold verliehen werden.

d) Spielern, die insgesamt mindestens 500 Spiele für den Verein absolviert haben, oder Vorstandsmitgliedern, die Ihre Tätigkeit länger als 5 Jahre für den Verein ausgeübt haben, können mit dem Vereinsabzeichen in Gold geehrt werden.

e) Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sportverein Hofkirchen erworben haben. Ehrenmitgliedern kann das Vereinsabzeichen in Gold verliehen werden.

(2) Ehrenvorstand

Die Verleihung der Ehrenvorstandschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein

vergeben kann. Sie wird auf Vorschlag des Vorstandes von der

Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Den Ehrenvorstand wird das

Vereinsabzeichen in Gold verliehen.

 

 

§ 21 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§18 Abs. 5).

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird einer der drei gleichberechtigten und einzeln vertretungsberechtigten Vorsitzenden zum Liquidator bestimmt.

(3) Bei Auflösung des Vereins (Liquidation) oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das

Vereinsvermögen an die Gemeinde Hofkirchen (§ 2 Abs. 8).              

 

§ 22 Haftung des Vereins

(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 23 Datenschutz/Recht am eigenen Bild

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben werden im Verein, sowie extern (Vereinssoftware, BLSV, Fachverbände) unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

Die Mitglieder stimmen dieser Datenverwendung zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;

b)Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;

c)Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;

d)Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(4) Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Lichtbildern unter Namensnennung in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins erfolgt.

 

 

 

§ 24 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins führen und verwalten der Jugendleiter und der stellvertretende Jugendleiter. Der Jugendleiter entscheidet über die durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel entsprechend der Satzung. Spenden dürfen entgegengenommen werden.
  2. Der Jugendleiter führt die Jugendkasse. Weiteres regelt die Finanzordnung (§ 14 Abs. 2).

 

§ 25 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

 

§ 26 Inkrafttreten

(1) Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 22.04.2017 in Hofkirchen beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

Satzung SVH.pdf
PDF-Dokument [1.7 MB]

Mit eurer Kleiderspende könnt Ihr den SVH unter- stützen!!!! Der Container befindet sich direkt beim Vereinsgelände!!

"Sportler helfen Sportler" www.urlbergerbuam.de

Aktuelles

Druckversion | Sitemap
© SV Hofkirchen